Auszug aus dem Bundestierschutzgesetz

§1
Niemand darf einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen

§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen u. verhaltensgerecht unterbringen,

2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen



Grundsatzerklärung des Verein für Gnadenbrotpferde und artgerechte Pferdehaltung Rossbrunnerhof Sennfeld e.V.

Tierliebe ist Herzenssache –
artgerechte Tierhaltung setzt Sachkenntnis voraus


Pferde sind Großtiere, Herdentiere, Lauftiere und haben ein sensibles Wesen.

Die artgerechte Haltung von Pferden muß dies berücksichtigen.
Haltungsformen, die dies nicht tun, sind abzulehnen

Pferde brauchen keine fetten Wiesen
Pferde brauchen keinen warmen Stall
Pferde brauchen fast nie Kraft- oder Zusatzfutter

Die Gesundheit der Pferde darf nicht dem sportlichen Leistungsstreben geopfert werden.

Keine sportliche Anforderungen, die zu nachhaltigen Schäden beim Pferd führen.

Kein Verabreichen von leistungsfördernden und / oder schmerzhemmenden Präparaten zum Erreichen sportlicher Ziele.

Keine Ausbildungs- und Trainingsmethoden, die Gewalt und Zwang beinhalten.

Kein Reiten mit Zwangshilfsmitteln.

Keine Züchtungen, die Krankheiten und Defekte mitvererben.

Keine Schaurasur am Kopf.

Kein Lebendtransport von Pferden über weitere Strecken in Massentransportern zur Schlachtung.

Für Kauf und Haltung von Pferden ist ein Sachkundenachweis anzustreben.

Die Haltung von Pferden darf nur unter artgerechten Bedingungen gestatten sein.

Der Platzanspruch eines Pferdes von mind. 1 ha muß gewährleistet sein.

Die Haltung von Hengsten sollte nur besonders qualifizierten Haltern gestattet sein.